Für Wohngebäude aus dem Bestand gilt: Nur die folgenden Personen dürfen einen Energieausweis ausstellen:
- Staatliche anerkannte und geprüfte Techniker
- Hochschulabsolventen aus relevanten Fachbereichen wie Architektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau
- Innenarchitekten
- Handwerksmeister für Bauhandwerk, Installation, Heizungsbau
- oder für diese Bereiche zugelassene Handwerker ohne Meistertitel
- Schornsteinfeger-Meister
- Personen, die eine Weiterbildung nach § 29 EnEV abgeschlossen haben.
Für Nichtwohngebäude gilt: Nur Hochschulabsolventen dürfen einen Energieausweis ausstellen. Die genauen Anforderungen regelt § 21 EvEV.