Für Wohngebäude aus dem Bestand gilt: Nur die folgenden Personen dürfen einen Energieausweis ausstellen:

  • Staatliche anerkannte und geprüfte Techniker
  • Hochschulabsolventen aus relevanten Fachbereichen wie Architektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau
  • Innenarchitekten
  • Handwerksmeister für Bauhandwerk, Installation, Heizungsbau
  • oder für diese Bereiche zugelassene Handwerker ohne Meistertitel
  • Schornsteinfeger-Meister
  • Personen, die eine Weiterbildung nach § 29 EnEV abgeschlossen haben.

Für Nichtwohngebäude gilt: Nur Hochschulabsolventen dürfen einen Energieausweis ausstellen. Die genauen Anforderungen regelt § 21 EvEV.