Wie oft darf die Miete erhöht werden?

Insgesamt darf ein Vermieter im Rahmen der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren die Miete um 20 Prozent erhöhen (§ 558 Abs. 3 BGB) – in Städten mit Wohnknappheit sogar nur um 15%. Hat ein Vermieter diese Kappungsgrenze mit seiner Erhöhung bereits ausgeschöpft, muss er drei Jahre warten, bis er die Miete das nächste Mal anpassen kann. Zu beachten sind für einen Vermieter die Jahressperrfrist sowie die Kappungsgrenze. Außerdem muss die Mieterhöhung nachvollziehbar sein und es muss dem Mieter eine Überlegensfrist eingeräumt werden. Im Zuge der Mieterhöhung kann der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Darf der Mieter bei längere Abwesenheit die Miete mindern?

Ihr Mieter ist längere Zeit abwesend und die Wohnung wird somit über einen längeren Zeitraum nicht genutzt? Auch bei Abwesenheit Ihres Mieters hat dieser Pflichten! Zuerst einmal besteht natürlich weiterhin die Pflicht zur Zahlung der vollständigen Miete. Ebenso muss der Mieter die vereinbarte Nebenkostenpauschale weiterhin zahlen. Selbst wenn Ihr Mieter aufgrund seiner Abwesenheit weniger Wasser verbraucht, so wird dies erst am Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet. Ihr Mieter kann also nicht einfach so die Miete mindern, nur weil er längere Zeit abwesend ist.

Darf ich als Vermieter das Rauchen per Mietvertrag ausschließen?

Das Rauchen in einer Mietwohnung kann der Vermieter nur mit einer individuell, ausgehandelten Vereinbarung im Mietvertrag ausschließen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist eine vorformulierte Klausel unwirksam. Lediglich in Gemeinschaftsflächen des Mietshauses wie z.B. Waschküche, Treppenhaus, Hausflur, Keller kann der Vermieter das Rauchen generell verbieten. Eine fristlose Kündigung wegen des Rauchens ist nur in extremen Fällen möglich – z.B. dann, wenn der Rauch andere Mieter stark belästigt. In so einem Fall benötigt der Vermieter die Möglichkeit, seine anderen Mieter zu schützen (Fall BGH, Az.: Vlll ZR 186/14).

Was für Folgen kann eine falsche Mieterauskunft haben?

Lügen lohnt sich nicht. In der Mieter-Selbstauskunft werden vom Mietinteressenten persönliche Dinge wie auch die Bonität abgefragt. Als Mieter sollten Sie hier unbedingt wahre Angaben machen. Eine Vorvermieterbescheinigung z.B. dient dem Vermieter dazu, sich vom künftigen Mieter ein geeignetes Bild über die Bonität und Zuverlässigkeit zu machen. Im BGH Fall mit dem Aktenzeichen VIII ZR 107/13 reichte den Richtern eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung aus, um der fristlosen Kündigung des Vermieters zuzustimmen.