Der Zugewinnausgleich – wer bekommt was?

Am einfachsten ist es, wenn ein Ehevertrag geschlossen wurde. In diesem sind die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse klar geregelt. Doch leider ist in den seltensten Fällen ein solcher Vertrag vorhanden. Das liegt einerseits daran, weil es wenig romantisch ist, zum Zeitpunkt der Eheschließung den Fall der Trennung zu besprechen. Andererseits wird ein Scheitern der Ehe auch gar nicht in Betracht gezogen.

Ist also kein Ehevertrag vorhanden, gilt bei einer Scheidung der so genannte Zugewinnausgleich. Diese Regelung ist gesetzlich festgeschrieben. Doch was bedeutet das im Detail? Wir betrachten drei unterschiedliche Szenarien:

  1. Beide Ehepartner sind zu gleichen Teilen Eigentümer der Immobilie
    Gehört die Immobilie beiden Ehepartnern und sind auch beide zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen, gilt der Zugewinnausgleich nicht. Jeder Partei steht die Hälfte des aktuellen Immobilienwertes zu. Wird die Immobilie verkauft, erhalten beide jeweils die Hälfte des Verkaufspreises. Möchte einer der Ehepartner die Immobilie behalten, muss die andere Person ausbezahlt werden und hat einen Anspruch auf 50% des Immobilienwertes.Egal, ob man sich für den Verkauf oder die Variante der Auszahlung entscheidet, es ist in jedem Fall ratsam, ein aussagekräftiges Wertgutachten von einem Experten erstellen zu lassen. Dann bestehen zumindest keine Streitigkeiten hinsichtlich des Betrages.
  2. Die Immobilie wurde mit in die Ehe gebracht
    Es kommt auch vor, dass einer der Partner bereits vor der Eheschließung eine Immobilie besitzt und deshalb als alleiniger Besitzer im Grundbuch eingetragen ist. Kommt es zur Scheidung, hat der Nichteigentümer auch keinen Anspruch auf einen Teil der Immobilie. Er hat jedoch einen Anspruch auf die Wertsteigerung, die die Immobilie im Laufe der Ehe erfahren hat. Das ist der so genannte Zugewinnausgleich.Das bedeutet ganz konkret: Nehmen wir mal an, eine Immobilie hat zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Wert von 250.000€. 10 Jahre später, als die Scheidung ansteht, hat sie einen Wert von 300.000€. Der Ehepartner, der nicht Eigentümer der Immobilie ist, hat einen Anspruch auf 50% der Wertsteigerung. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs stehen ihm also 25.000€ zu. Es ist also in solchen Fällen ratsam, zum Zeitpunkt der Eheschließung den Immobilienwert von einem Fachmann bestimmen zu lassen.
  3. Die Immobilie wurde von einer Person während der Ehe erworben
    Eine Immobilie, die während der Ehe erworben oder geerbt wurde, zählt komplett zum Zugewinnausgleich. Das ändert sich auch nicht, wenn einer der Ehepartner der alleinige Eigentümer ist. Allein der Umstand, dass die Ehe bereits bestand, zählt. Kommt es also zur Scheidung, hat der andere Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des Immobilienwertes.Ob es nun nur um den Zugewinnausgleich, also eine anteilige Wertsteigerung während der Zeit der Ehe geht oder um den gesamten Immobilienwert, in jedem Fall empfehlen wir die Erstellung eines Wertgutachtens der Immobilie. Das schafft Klarheit und reduziert die möglichen Streitfaktoren.Bei der Erstellung eines Wertgutachtens sollten Sie Folgendes beachten: Läuft die Scheidung weniger gütlich, das heißt, jede Partei wird von einem eigenen Anwalt vertreten, wird nur ein Wertgutachten anerkannt, das von einem gerichtlich bestätigten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde. Ein solches Gutachten ist dann auch mit entsprechend höheren Kosten verbunden.Sollte die Scheidung gütlich verlaufen, können Sie auch ganz einfach eine Marktwerteinschätzung bei Fröhlich Immobilien beauftragen.